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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, ändert nichts an der entscheidenden Vertrautheit des Abgabepflichtigen, eines Gendarmeriebeamten, mit diesen Gebieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999130001.X01Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013