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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0258 E 19. Februar 1992 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Es ist Sache des Abgabepflichtigen, der selbst um den Zusammenhang der Schriften mit seinem Beruf am besten Bescheid wissen muß, die Berufsbezogenheit für alle Schriften im einzelnen darzutun. Mangels einer solchen Offenlegung kann die AbgBeh den Aufwendungen für die Schriften zur Gänze den Abzug als Werbungskosten versagen. Wenn sie dennoch einen Teil als Werbungskosten anerkennt, kann der Abgabepflichtige durch diesen Bescheid in keinen Rechten verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140063.X04Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013