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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Das Vorbringen des Abgabepflichtigen, eines Gendarmeriebeamten, auch in "zeitlicher" Hinsicht könne nicht von wiederkehrenden Einsatz"orten" gesprochen werden, weil die Tätigkeit zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten ausgeübt werden müsse und ein Mehraufwand allein schon dadurch gegeben sei, dass die Tätigkeit oft bis zwei Uhr morgens ausgeübt werde und in diesem Fall nicht dort die Verpflegung eingenommen werden könne, wo dies am günstigsten möglich sei, sondern wo überhaupt noch eine Möglichkeit dazu bestehe, ist nicht geeignet, in nachvollziehbarer Weise darzutun, inwiefern dem Abgabepflichtigen selbst in diesem Fall die Vertrautheit mit den - voraussetzungsgemäß gegebenen - Verpflegungsmöglichkeiten des bereisten Gebietes nicht ebenfalls die Möglichkeit geboten hat, einen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden. Der Abgabepflichtige hat insbesondere im Verwaltungsverfahren weder behauptet, dass länger geöffnete Lokale ausnahmslos teurer sind, noch Beweise für eine solche Behauptung angeboten. Soweit in bestimmten Nachtstunden Verpflegungsmöglichkeiten überhaupt fehlen, entfällt zwangsläufig jeder Verpflegungsmehraufwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999130001.X02Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013