RS Vwgh 2002/7/2 96/14/0128

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Index

10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
74/03 Sonstige Angelegenheiten der Kirchen und
Religionsgemeinschaften

Norm

CIC 1983;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
StGG Art15;

Rechtssatz

Mit den Ausführungen, alle Mitglieder der Kongregation seien gleichsam zu einer Familie eigener Art in Christus vereint, zeigt die Steuerpflichtige keineswegs auf, dass sie hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen verheirateten Arbeitnehmern gleich zu stellen ist. Diese Ausführungen stützen sich auf die Bestimmungen des CIC 1983 und dienen so der Ordnung der inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche, führen jedoch nicht dazu, die Steuerpflichtige steuerlich verheirateten Arbeitnehmern gleich zu stellen. (Hier: Die Steuerpflichtige war einerseits als Religionsprofessorin und anderseits als "geistliche Begleiterin" für den Bereich Spiritualität im Kollegium tätig und machte Aufwendungen für Fahrten zum Mutterhaus der Kongregation geltend.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140128.X02

Im RIS seit

18.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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