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10/10 GrundrechteNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 12.9.1972, 1786/70, VwSlg 4418 F/1972, und vom 23.11.1994, 94/13/0182, VwSlg 6941 F/1994, ausgeführt hat, ist die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft nicht beruflich bedingt, sondern vielmehr Ausfluss einer in der Privatsphäre getroffenen Entscheidung. Aufwendungen, die durch eine derartige Zugehörigkeit veranlasst sind, stellen daher Kosten der Lebensführung, nicht jedoch Werbungskosten dar. Der Umstand, dass Kirchen- und Religionsgesellschaften iSd Art 15 StGG zur selbstständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten befugt sind, führt nicht dazu, religiöse Verpflichtungen als steuerlich relevant anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140128.X01Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013