Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 8 Jänner 2003, Zl 3-*****-**, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a, § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit drei Geldstrafen in Höhe von je ? 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Berufungswerberin zu jeweils näher bezeichneten Zeiten drei namentlich genannte dominikanische Staatsan... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung müssen so erklärt werden, dass kein Zweifel am Erklärungsinhalt besteht. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Am 5.12.1996 begehrte die Bundespolizeidirektion Graz - Strafamt von Herrn Dr. Rudolf B als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-99 XZC Auskunft darüber, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 27.11.1996, um 19.55 Uhr, in Graz, Schlossergasse 2, abgestellt hat. Die Lenkeranfrage, die mit 5.12.1996 datiert ist, wurde von einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen. Die Lenkerauskunft wurde nicht erteilt und mit 29.1.1997 erließ die Bundespolizeidirektion G... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nur bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (nach § 9 Abs 1 VStG) bzw. Einzelunternehmen (nach § 9 Abs 3 VStG) möglich ist, kann eine Privatperson, die Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, keinen verantwortlichen Beauftragten nach dieser Bestimmung bestellen. Daher hätte dieser Bestellte nur dann die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG beantworten müssen,... mehr lesen...
Begründung: Nach Lage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens ersuchte die Bezirkshauptmannschaft H mit Schreiben vom 26.4.1995 um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Firma P, K, wegen Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Am 26.4.1995 - so heißt es in dem Schreiben - habe der ungarische Staatsangehörige A Ferenc, wohnhaft in K, einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dabei sei festgestellt worden, daß dies... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21.5.1993 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Arbeitgeber zu verantworten, daß auf der Baustelle in Wien, G-Straße am 26.8.1992 die Absturzkante der Decke über das Kellergeschoß (Bereich rechte Seite über Kellergeschoß Eingangsöffnung, gesehen von der G-Straße) nicht durch Wehren gegen Absturz gesichert war, obwohl eine Absturzhöh... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, es sei ausschließlich Herr G als jener Mitarbeiter, dem die Baustelle zur verantwortlichen Führung übertragen worden sei bzw der die Baustelle übernommen habe, originär für die Einhaltung (auch) der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Zutreffend ist, daß nach § 31 Abs 2 ASchG unmittelbarer Täter der in dieser Bestimmung genannten Verwaltungsübertretungen neben dem Arbeitgeber auch dessen Bevoll... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 28.3.1995, Zl 3-*****-93, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M Warenhandels AG mit dem Sitz in **** W* N****** einer Übertretung der §§37 Abs1 iVm §4 Abs2 Z2 MSchG für schuldig und verhängte gemäß §37 Abs1 MSchG hiezu eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 3 Tage... mehr lesen...
Rechtssatz: Im ArbIG geht es darum, daß Arbeitnehmer, die zum verantwortlich Beauftragten bestellt werden und damit dem Arbeitgeber die diesbezügliche Verantwortung abnehmen, im Sinne der grundsätzlichen Regelung des §9 Abs4 VStG auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben sollen, die es ihnen ermöglicht, Verstöße zu verhindern, für die sie verantwortlich gemacht werden können. Dies wird im Hinblick auf die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten für einen bestimmten räumlich ode... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.03.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn G*** A******* in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B**** W********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen Übertretungen der Bestimmung des §3 Abs1 FrNArbG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle von zusammen: 15 Tagen), gemäß §9 Abs1 leg cit verhängt. A... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.03.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn H****** S****** in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M****************** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen der Übertretung der Bestimmung des §8 MSchG eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 5 Tage), gemäß §37 Abs1 leg cit verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür v... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.3.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn H****** S****** in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M***** W*********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen zweier Übertretungen der Bestimmung der §23 Abs3 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl Nr 218/1983 idgF eine Geldstrafe von 2 x je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungs... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 12.04.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn G*** A******* in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B**** W********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen zweier Übertretungen der Bestimmung des §3 FrNArbG eine Geldstrafe von S 1.000,--, hinsichtlich des Punktes 2. von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle zu Punkt 1: 1 Tag, zu Punkt 2: 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein auf der vierten Ebene der innerbetrieblichen Hierarchie stehender Marktmanager, der aufgrund seiner permanenten Anwesenheit in der Lage und dazu verpflichtet ist, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: der für gravide Arbeitnehmerinnen geltenden höchstzulässigen Arbeitszeitgrenzen) zu sorgen, ist als leitender Angestellter im Sinne des §23 Abs2 ArbIG anzusehen, sodaß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 VStG möglich ist... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein auf der vierten Ebene der innerbetrieblichen Hierarchie stehender Marktmanager, der aufgrund seiner permanenten Anwesenheit in der Lage und dazu verpflichtet ist, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: daß Notausgänge weder verstellt noch versperrt sind) zu sorgen, ist als leitender Angestellter im Sinne des §23 Abs2 ArbIG anzusehen, sodaß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 VStG möglich ist. mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-MD-95-648 Rechtssatz: Dafür zu sorgen, daß entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Arbeitszeitgrenzen und die Beschäftigungsverbote während der Nachtzeit für Dienstnehmerinnen eingehalten werden, ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines leitenden Dienstnehmers, der auf der dritten Stufe der firmeninternen betrieblichen Hierarchie steht (hier: Filialinspektor), übertragen werden kann. mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis warf die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Weiz als erste Instanz), an welche das Strafverfahren nach § 29 a VStG von der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld übertragen worden war, dem nunmehrigen Berufungswerber folgendes vor: Bei einer am 29.6.1994 in der Internatsküche der Benediktinerabtei S., von der Fachabteilung für das Gesundheitswesen des Amtes der Stmk. Landesregierung durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision sei festgestellt... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Berufungswerber als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Gutes bestraft und in der Berufung vorgebracht wurde: -Die Tätigkeit des Betriebsleiters mache ich in keinem Dienstverhältnis stehend, unentgeltlich. Der Betrieb ist nicht von mir gepachtet-, war zu prüfen, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers überhaupt gegeben war: Nach § 20 LMG (Hygiene im Lebensmittelverkehr) hat, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Anordnungsbefugter im Sinne des §101 Abs1a KFG ist nur eine unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befasste Person. Ein vom Zulassungsbesitzer gemäß §9 Abs3 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter ist nach §101 Abs1a KFG strafbar. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der neuen Rechtslage gilt die erfolgte Bestellung von veranwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 erst dann, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist, - Ausnahme Bestellung auf Verlangen der Behörde nach § 9 Abs 2 VStG - wobei dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt eine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten voraus. Ausschlaggebend dafür, daß eine zum verantwortlich Beauftragten bestellte Person in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des Arbeitgebers tritt, ist, das Einlagen eines Nachweises einer Zustimmung dieser Person zu ihrer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter bei der Behörde, wobei dieser Nachweis aus der Zeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 9 Abs 3 VStG 1991 kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche (zB einer Baustelle) ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt jedoch eine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten voraus. Die Bestellung einer Person zum verantwortlich Beauftragten wirkt erst ab d... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...