In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung müssen so erklärt werden, dass kein Zweifel am Erklärungsinhalt besteht.