RS UVS Niederösterreich 2004/01/28 Senat-ME-03-0017

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Rechtssatz

In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung müssen so erklärt werden, dass kein Zweifel am Erklärungsinhalt besteht.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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