RS UVS Kärnten 1993/11/04 KUVS-1304/4/93

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Veröffentlicht am 04.11.1993
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Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 3 VStG 1991 kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche (zB einer Baustelle) ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt jedoch eine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten voraus. Die Bestellung einer Person zum verantwortlich Beauftragten wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung dieser Person zur Bestellung nachgewiesen wird. Wenn ein selbständiger Unternehmer auf Ersuchen eines anderen auf einer Baustelle den dort hauptsächlich arbeitenden Unternehmer (hier Malerunternehmen) wegen Zeitnot bei den Arbeiten unterstützt, bleibt die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung beim unterstützenden Unternehmer, außer die Arbeiten werden unter Anweisung, Anleitung und Aufsicht des unterstützten Unternehmens durchgeführt und wurde eine Person dieses Unternehmens, zB der Baustellenleiter, förmlich zum verantwortlich Beauftragten auch für die Arbeiten des unterstützenden Unternehmens bestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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