RS UVS Steiermark 1995/11/09 30.12-58/95

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Rechtssatz

Da der Berufungswerber als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Gutes bestraft und in der Berufung vorgebracht wurde: -Die Tätigkeit des Betriebsleiters mache ich in keinem Dienstverhältnis stehend, unentgeltlich. Der Betrieb ist nicht von mir gepachtet-, war zu prüfen, ob die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers überhaupt gegeben war:

Nach § 20 LMG (Hygiene im Lebensmittelverkehr) hat, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

Nach § 1 Abs 2 LMG ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.6.1980, 587/80, treffen die Rechtspflichten aus § 20 LMG denjenigen, der Lebensmittel in Verkehr bringt und damit auch denjenigen, der eine derartige Erwerbstätigkeit durch sein Unternehmen entfaltet. Der Gewerbeinhaber - der VwGH hat keine Bedenken, diesen demjenigen gleichzuhalten, der eine Erwerbstätigkeit entfaltet, durch welche in seinem Unternehmen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden - hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen. Der Akt des Inverkehrbringens von Lebensmitteln war durch die Lieferung von Milch in einer 25 Literkanne durch den landwirtschaftlichen Betrieb an dessen Internatsküche - dieses Liefern stellt ein Verkaufen im Sinne des § 1 Abs 2 LMG dar - verwirklicht. Derjenige, der im Sinne der zitierten Entscheidung eine Erwerbstätigkeit durch sein Unternehmen entfaltet, war jedoch nicht der Berufungswerber, sondern dessen Tochter, da diese Pächterin des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen ist. Eine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 3 VStG ist nicht erfolgt. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, daß eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers namens des Pachtbetriebes nicht vorliegt und insbesondere aus seiner Stellung als Betriebsleiter nicht abgeleitet werden kann.

Aber auch durch seine Eigenschaft als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB im Sinne der Ergänzung zum Landpachtvertrag wurde keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit begründet, handelt es sich doch dabei nach der Überschrift des dritten Teils des ABGB um Personen- und Sachenrechte, die den Bereich des öffentlichen Rechts nicht berühren und für die Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit keine Bedeutung haben. Den Pachtvertrag selbst hatte der Berufungswerber nur als -Mitunterfertiger- unterschrieben.

Schlagworte
Lebensmittelrecht Pächter Betriebsleiter Inverkehrbringen Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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