I. 1. Mit Straferkenntnis des magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom 18. Dezember 1989 war die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) schuldig erkannt worden, sie habe es "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 der als Arbeitgeber fungierenden X Warenhandels GmbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien 10., Y-Str.", in Ans... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §14 Abs2;AZG §15;AZG §16 Abs2;AZG §28 Abs1;AZG;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Behauptet der Besch (hier: Vorstandsmitglied einer AG), daß er mit der Schaffung eines Kontrollsystems (dreier Kontrollinstanzen), der Anordnung entsprechender Sanktionen und der Ausübung der Oberaufsicht über die an der Spitze der Kontrollinstitutionen stehe... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §7 Abs1;AZG;GmbHG §18;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Hat der Besch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH die Einrichtung eines Kontrollsystems dargetan, dessen wesentliche Merkmale in der hierarchischen Gliederung der Verantwortungsträger und der Kontroll... mehr lesen...
I. 1. Mit dem unter dem Datum 28. Juni 1989 erlassenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Baden der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last, sie habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortliche des Arbeitgebers, der B. Ges.m.b.H. Transportunternehmen, zu verantworten, daß 1) die Lenkzeit von acht Stunden zwischen zwei Ruhezeiten beim Lenker E.R. überschritten worden sei, und zwar derart, daß diese am 3. April 1989 elf Stunden, am 17. April 1989 zehn Stunden und 30 Minuten, am ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Als Ort der Übertretung ist jener Ort anzusehen, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde (Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0150). Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung; dort müssen demnach die zur Einhaltung des AZG erforderlichen Vorsorgehandlungen getroffen werden. Eur... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, nämlich der N. Warenhandel Gesellschaft m. b.H." einer Übertretung des § 23 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 (ARG), acht verschiedener - spruchmäßig detailliert aufgeschlüsselter - Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordn... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AAV;ARG 1984;AZG;GewO 1973 §370 Abs2;GewO 1973 §39 Abs1;
Rechtssatz: Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer (dessen Bestellung der zuständigen Behörde bekanntgegeben wurde) ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich; um solche handelt es sich jedoch bei den vo... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. September 1989 war der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der F. Bedachungen und Spenglerei Gesellschaft m.b.H. nicht ausreichend dafür gesorgt, daß auf einer näher bezeichneten Baustelle fünf namentlich genannte Arbeitnehmer jeweils an drei bestimmt bezeichneten Tagen die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden eingehalt... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;GmbHG §18;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer GmbH, die als Arbeitgeber in Erscheinung tritt, ist verpflichtet, sich mit den für die Beschäftigung von Arbeitnehmern einschlägigen Vorschriften, zu denen ua auch solche arbeitszeitrechtlichen Inhaltes zu zählen sind, vertraut zu machen. Dies gilt ums... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 27. Juni 1989 wurde der Mitbeteiligte unter jeweils näherer Tatumschreibung für schuldig befunden, er habe es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 einer als Arbeitgeber fungierenden Gen.m.b.H. zu verantworten, daß in einer örtlich bezeichneten Filiale 1) die Vorschriften der Kälteanlagenverordnung (BGBl. Nr. 305/1969) sowie 2) der Allgemeinen Arbeitnehm... mehr lesen...
Mit den drei im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der E.-Ges.m.b.H. zugelassen, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Einsatz-, Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurc... mehr lesen...
Mit den drei im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der W.-Ges.m.b.H. zugelassen, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Einsatz-, Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurc... mehr lesen...
Mit den drei im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung .nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der E.-Ges.m.b.H. zugelassen, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M.-Ges.m.b.H. zu verantworten, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Einsatz-, Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der St.-GesmbH trotz zahlreicher gegen ihn durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitszeitgesetz vorsätzlich nicht verhindert, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, w... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AAV;ARG 1984;ASchG 1972;AZG;KälteanlagenV;KJBG 1987;VStG §32 Abs2;
Rechtssatz: Für den Ausschluß der Verfolgungsverjährung bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen genügt es, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete Filiale bezieht, in der diese Übertretungen stattgefunden haben (Hinweis E 5.10.1989, 87/... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;VStG §9 Abs4; Beachte Die Beschwerdefälle 90/19/0370, 90/19/0390
90/19/0393 und 90/19/0400 wurden am 19.11.1990 im gleichen
Sinne entschieden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/19/0368
90/19/0369
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Mit dem oben genannten angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der vom Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk eingebrachten Berufung das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom 7. Juli 1989, mit dem gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abgesehen und die Einstellung verfügt worden ist, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an di... mehr lesen...
Mit dem oben genannten angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der vom Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk eingebrachten Berufung das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom 7. Juli 1989, mit dem gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abgesehen und die Einstellung verfügt worden ist, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an di... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/10/16 AW 90/19/0160 1 Stammrechtssatz Nichtstattgebung - Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, Vollzugstauglichkeit, Aufhebungsbescheid - Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsbegehrens ist, daß der bekämpfte Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist. Diese Vol... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes sowie des Arbeitsruhegesetzes - Der Antragsteller ist dem Konkretisierungsgebot (Hinweis B VS 1981/02/25 2680/80 VwSlg 10381 A/1981) insoweit nicht nachgekommen, als er auf " nicht unbeträchtliche Verluste " aus dem Liftbetrieb verwies, die ... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau (BH) vom 11. Oktober 1989 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es am 13. und 14. Juni 1988 als Arbeitgeber des Lenkers und Arbeitnehmers W unterlassen, dafür zu sorgen, daß die maximal zulässige Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten des genannten Arbeitnehmers von 14 Stunden nicht überschritten werde, da diese tatsächlich 24 Stunden betragen habe (vom 13. Juni 1988, 11.00 Uhr bis 14. Juni 1988, 11.00 ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/08/0024 E 26. Mai 1986 RS 6 Stammrechtssatz Normadressat der Bestimmungen des AZG (somit auch der §§ 14, 16 iVm § 28 AZG) ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (Hinweis auf E 30.3.1982, 81/11/0087). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten vier Bescheiden hob der Landeshauptmann von Steiermark (belangte Behörde) aus Anlaß der vom Beschwerdeführer und in zwei Fällen auch vom Arbeitsinspektorat Leoben erhobenen Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 6. Juli 1989, vom 7. Juli 1989, vom 9. Mai 1989 und vom 4. August 1989 sowie den Einstellungsbescheid vom 4. August 1989 die genannten Straferkenntniss... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;VStG §2 Abs2;VStG §27 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020
Rechtssatz: Wird dem Besch die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Besch tätig hä... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;VStG §27 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 2 Stammrechtssatz Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;VStG §27 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 1 Stammrechtssatz Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem da... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft trotz Beschäftigung der Arbeitnehmerin R.N. dem am 2. Februar 1988 in der Betriebsstätte eine Überprüfung durchführenden Arbeitsinspektor auf sein Verlangen nicht Einsicht in die Aufzeic... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;VStG §44a lita;
Rechtssatz: § 44a lit a VStG bestimmt, daß der
Spruch: , wenn er nicht auf Einstellung lautet, DIE ALS ERWIESEN ANGENOMMENE TAT zu enthalten hat. Dh, daß jene Tat im
Spruch: so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entspr... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/01 Arbeitsvertragsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG;BäckAG 1955 §9;KJBG 1948 §17 Abs5;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0201 E 13. Oktober 1988 RS 1(Hier: Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften) Stammrechtssatz Der dem Bf gemäß § 5 Abs 1 VStG in der in den Beschwerdefällen gemäß Art 2 Abs 2 der VStG-Novelle 1987 anzuwendenden Fassung vor der genannten... mehr lesen...