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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 1Stammrechtssatz
Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gem § 27 Abs 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen § 21 Abs 6 AAV der Sitz der Unternehmensleitung; Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0263, 0264, 0265 E 31.3.1989, 88/08/0080, 0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009