Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 2Stammrechtssatz
Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Beh geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009