RS Vwgh 1990/5/14 90/19/0018

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Veröffentlicht am 14.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VStG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 2

Stammrechtssatz

Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Beh geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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