Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0201 E 13. Oktober 1988 RS 1(Hier: Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften)Stammrechtssatz
Der dem Bf gemäß § 5 Abs 1 VStG in der in den Beschwerdefällen gemäß Art 2 Abs 2 der VStG-Novelle 1987 anzuwendenden Fassung vor der genannten Novelle obliegende Entlastungsbeweis erfordert, dass der Bf bewiesen hätte, dass die gegenständlichen Verstöße gegen Dienstnehmervorschriften (hier: § 9 BäckAG, § 17 Abs 5 KJBG) erfolgt sind, obwohl er in seinem Betrieb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen getroffen hat. Das im Betrieb bestehende Kontrollsystem wäre dabei im Einzelnen darzulegen gewesen (Hinweis E 29.1.1987, 86/08/0172).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080065.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015