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21/03 GesmbH-RechtNorm
AZG;Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH, die als Arbeitgeber in Erscheinung tritt, ist verpflichtet, sich mit den für die Beschäftigung von Arbeitnehmern einschlägigen Vorschriften, zu denen ua auch solche arbeitszeitrechtlichen Inhaltes zu zählen sind, vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Vorschriften handelt, die für den (rechtsunkundigen) Normunterworfenen Auslegungsschwierigkeiten und Anwendungsschwierigkeiten mit sich bringen. Von da her gesehen ist es Sache des Geschäftsführers der GmbH, sich - etwa durch Anfrage bei der zuständigen Behörde - über den Inhalt der im konkreten Fall bedeutsamen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des hier anzuwendenden Kollektivvertrages zu unterrichten.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190519.X03Im RIS seit
28.01.1991