RS Vwgh 1991/3/4 90/19/0558

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Als Ort der Übertretung ist jener Ort anzusehen, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde

(Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0150). Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung; dort müssen demnach die zur Einhaltung des AZG erforderlichen Vorsorgehandlungen getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190558.X01

Im RIS seit

04.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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