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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG;Rechtssatz
Als Ort der Übertretung ist jener Ort anzusehen, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde
(Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0150). Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung; dort müssen demnach die zur Einhaltung des AZG erforderlichen Vorsorgehandlungen getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190558.X01Im RIS seit
04.03.1991