RS Vwgh 1990/10/16 AW 90/19/0161

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/16 AW 90/19/0160 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, Vollzugstauglichkeit, Aufhebungsbescheid - Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsbegehrens ist, daß der bekämpfte Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist. Diese Vollzugstauglichkeit fehlt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Vollzug des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht denkbar ist, weil mit ihm nicht in der Sache selbst entschieden, sondern nur im Instanzenzug ein ergangener Bescheid behoben worden ist. Es gibt daher keine Rechtswirkungen, die durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990190161.A01

Im RIS seit

16.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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