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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AZG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/10/16 AW 90/19/0160 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, Vollzugstauglichkeit, Aufhebungsbescheid - Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsbegehrens ist, daß der bekämpfte Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist. Diese Vollzugstauglichkeit fehlt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Vollzug des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht denkbar ist, weil mit ihm nicht in der Sache selbst entschieden, sondern nur im Instanzenzug ein ergangener Bescheid behoben worden ist. Es gibt daher keine Rechtswirkungen, die durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990190161.A01Im RIS seit
16.10.1990