TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/4 90/19/0558

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
AZG;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Juni 1990, Zl. VII/2a-V-904/3-2/90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem unter dem Datum 28. Juni 1989 erlassenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Baden der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last, sie habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortliche des Arbeitgebers, der B. Ges.m.b.H. Transportunternehmen, zu verantworten, daß 1) die Lenkzeit von acht Stunden zwischen zwei Ruhezeiten beim Lenker E.R. überschritten worden sei, und zwar derart, daß diese am 3. April 1989 elf Stunden, am 17. April 1989 zehn Stunden und 30 Minuten, am 24. April 1989 zehn Stunden und 30 Minuten und am 2. Mai 1989 elf Stunden betragen habe, und daß 2) die Einsatzzeit von zwölf Stunden beim Lenker E.R. überschritten worden sei, und zwar derart, daß diese am 3. April 1989 sechzehn Stunden, am 17. April 1989 fünfzehn Stunden und 30 Minuten, am 24. April 1989 fünfzehn Stunden und 30 Minuten und am 2. Mai 1989 sechzehn Stunden betragen habe. Als Ort der Übertretungen wurde O., T.-Straße 131-133 angeführt. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen Übertretung zu 1) gemäß § 14 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, (AZG) nach § 28 Abs. 1 leg. cit. mit S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) und wegen Übertretung zu 2) gemäß § 16 Abs. 2 AZG nach § 28 Abs. 1 leg. cit. mit S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) bestraft.

2. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 19. Juni 1990 gemäß § 51 VStG 1950 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß die Übertretungsnormen jeweils iVm § 28 Abs. 1 AZG zu verstehen seien und daß die Tätereigenschaft "Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internat. Transporte J. B.)" zu lauten habe.

Begründend führte die belangte Behörde nach jeweils wörtlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 8. Aufsichtsbezirk im wesentlichen folgendes aus: Die vorgeworfenen Taten seien von einem Organ des Arbeitsinspektorates am 11. Mai 1989 festgestellt bzw. dem Fahrtenbuch des Lenkers E.R. entnommen und in weiterer Folge zur Anzeige gebracht worden. Trotz nachweislich zugestellter Aufforderung zur Rechtfertigung habe die Beschwerdeführerin sich nicht innerhalb der eingräumten Frist gerechtfertigt. Die Behörde sei somit berechtigt gewesen, das Verfahren ohne weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Nach der Aktenlage gehe auch die belangte Behörde davon aus, daß die Anzeigebehauptungen mit den Aufzeichnungen des Fahrtenbuches des E.R. übereinstimmten, und daß das Fahrtenbuch die geleisteten Lenkzeiten und Einsatzzeiten richtig wiedergebe, sodaß der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei. Tatort sei der Unternehmenssitz in O., T.-Straße 131-133. Wo der Lenker die Lenkzeiten bzw. Einsatzzeiten abgeleistet habe, sei unerheblich (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 88/08/0150). Die Beschwerdeführerin sei als Arbeitgeberin anzusehen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt i.S. des § 5 VStG 1950 handle, sei die Behörde nicht verpflichtet, eine allfällige Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerin zu eruieren; die Beweispflicht hinsichtlich seines Nichtverschuldens liege beim Beschuldigten. Zu den behaupteten "strikten Dienstanweisungen", dem ebenfalls behaupteten - allerdings nicht näher dargelegten - Kontrollsystem sowie der Ermöglichung der Einhaltung des AZG durch die Fahrtaufträge werde festgehalten, daß schon im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin, das Ausmaß der jeweiligen Übertretungen (mehrere Stunden über dem zulässigen Höchstausmaß) sowie die Zahl der Übertretungen (je vier Mal innerhalb eines Monates) der Schluß gerechtfertigt sei, daß das behauptete Kontrollsystem - so es überhaupt bestehe - jedenfalls nicht effezient genug sei, um Übertretungen hintanzuhalten. Bei einer ordentlichen Kontrolltätigkeit hätten Wiederholungen einen ganzen Monat hindurch nicht vorkommen dürfen. Daß die Fahrtaufträge die Einhaltung des AZG ermöglicht hätten, sei beim Ausmaß der jeweiligen Übertretung nicht anzunehmen. Die zahlreichen Vorstrafen und die parallelen Verfahren ließen ein derart ablehnendes Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem AZG erkennen, daß sich die behaupteten Maßnahmen als reine Schutzbehauptung erwiesen. Für die belangte Behörde sei daher nicht nur der vorgeworfene Sachverhalt, sondern auch das Verschulden (Fahrlässigkeit) der Beschwerdeführerin hinreichend erwiesen. Die Anträge auf neuerliches Parteiengehör sowie Einvernahme des Lenkers E.R. seien aus diesem Grund abzulehnen gewesen.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,--), die Folgen der Übertretung (Überbeanspruchung des Lenkers und damit verbundene Gefährdung des Lenkers und anderer Verkehrsteilnehmer durch mangelnde Verkehrstüchtigkeit infolge Übermüdung), den Grad des Verschuldens (Fahrlässigkeit), den Erschwerungsgrund einschlägiger Vorstrafen wie fortgesetzter Begehungsform, das Fehlen eines Milderungsgrundes und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten (S 13.000,-- monatliches Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) komme die belangte Behörde zum Schluß, daß die verhängten Strafen korrekt bemessen und notwendig seien, um die Beschwerdeführerin von weiteren gleichartigen oder ähnlichen Taten abzuhalten.

3. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 25. September 1990, B 1004/90, abgelehnt und die Beschwerde u.e. dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen "Gesetzwidrigkeit".

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wenn die Beschwerde rügt, es sei nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde nach der Aktenlage davon ausgehe, daß die Anzeigenbehauptungen mit den Aufzeichnungen des Fahrtenbuches des E.R. (062.880) übereinstimmten, und daß das Fahrtenbuch die geleisteten Lenk- und Einsatzzeiten richtig wiedergebe, sodaß es an jeglicher Beweiswürdigung fehle, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführerin die ihr konkret und in detaillierter Form vorgeworfenen verbotswidrigen Verhaltensweisen sowohl aus der an sie ergangenen "Aufforderung zur Rechtfertigung" (vom 1. Juni 1989) als auch aus dem Straferkenntnis (vom 28. Juni 1989) bekannt waren. Da sie dessenungeachtet im Zuge des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens diese Vorwürfe vom Sachverhalt her gesehen nicht in Abrede gestellt hat, kann die somit auf unbestritten gebliebenen Angaben des Arbeitsinspektorates basierende Beweiswürdigung, es sei als erwiesen anzunehmen, daß die angezeigten Lenkzeit- und Einsatzzeitüberschreitungen mit den Fahrtenbuchaufzeichnungen übereinstimmten, und weiters, daß letztere die tatsächlich geleisteten Lenkzeiten und Einsatzzeiten richtig wiedergäben, weder als unschlüssig noch als auf unzureichenden Ermittlungsergebnissen gründend angesehen werden. Damit aber hat die belangte Behörde die Einvernahme des Lenkers E.R. - im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin - zu Recht als entbehrlich erachtet.

2.1. Die Beschwerde hält die Rechtsmeinung der belangten Behörde, daß "allein schon die Aufforderung zur Rechtfertigung ein Ermittlungsverfahren darstellen bzw. ersetzen könne", für irrig. Diese von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zugedachte Rechtsauffassung wurde indes von dieser nicht vertreten. Wenn sich allerdings unter Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" der Beschwerdeführerin eingeräumten Frist die Erstbehörde für berechtigt hielt, das Verfahren ohne weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen, so ist diese ihre Rechtsansicht durch § 41 Abs. 3 VStG gedeckt, zumal die dort für die besagte Rechtsfolge normierten Voraussetzungen - entsprechende Androhung in der Ladung, Zustellung der Ladung an den Beschuldigten zu eigenen Handen - nach Ausweis der Akten im Beschwerdefall vorlagen. Unbeschadet dessen blieb es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihr zweckdienlich erscheinendes Vorbringen in der Berufung und in weiterer Folge vor der belangten Behörde zu erstatten. Von dieser Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin auch tatsächlich Gebrauch gemacht; die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen im bekämpften Bescheid hinreichend auseinandergesetzt.

2.2. Die Beschwerdebehauptung, die besagte "Aufforderung zur Rechtfertigung" (vom 1. Juni 1989) sei deshalb nicht "ordnungsgemäß" gewesen, weil sie den Tatort nicht angeführt habe, ist aktenwidrig, enthält sie doch unter dem Titel "Angaben zu den Taten: ... Ort:" die Angabe "O.,

T.-Straße 131-133". Damit versagt der Versuch der Beschwerde, die in Rede stehende "Aufforderung zur Rechtfertigung" insoweit als taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung in Zweifel zu ziehen.

3.1. Gleichfalls unzutreffend ist der - offensichtlich im Blick auf § 44a lit. a VStG erhobene - Beschwerdevorwurf, das Straferkenntnis enthalte keine Tatort-Angabe. Tatsächlich weist dessen Spruch wie bereits vorher die "Aufforderung zur Rechtfertigung" die Bezeichnung des Tatortes "O., T.-Straße 131-133", auf. Der insoweit bestätigende angefochtene Bescheid erweist sich somit als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.

3.2. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang weiters, daß nicht zu erkennen sei, weshalb die belangte Behörde von diesem - wie die Beschwerde fälschlicherweise meint: erstmals von dieser Behörde bezeichneten - Tatort ausgehe. Es seien weder "die näheren Umstände noch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für eine solche Annahme angegeben bzw. vorhanden".

Dazu genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 88/08/0150, und die dort zitierte Vorjudikatur hinzuweisen, wonach als Ort der Übertretung jener Ort anzusehen ist, an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen wurde. Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung; dort hätten demnach die zur Einhaltung des AZG erforderlichen Vorsorgehandlungen getroffen werden müssen. Daß der von den Verwaltungsstrafbehörden bezeichnete Tatort nicht mit dem Unternehmenssitz übereinstimme, ist von der Beschwerdeführerin nie behauptet worden.

4. Die Beschwerde hält den bekämpften Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde trotz diesbezüglicher Berufungsausführungen nicht geklärt habe, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 VStG "verantwortlicher Beauftragter oder aber Vertreter nach außen" sei, sie habe vielmehr einfach die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin angenommen und daraus deren Verantwortlichkeit abgeleitet.

Es trifft zu, daß die belangte Behörde anders als die Erstinstanz, welche die Beschwerdeführerin spruchmäßig als "gemäß § 9 VStG Verantwortliche des Arbeitgebers" bezeichnet hatte, die Beschwerdeführerin rechtlich als "Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internat. Transporte J. B.)" qualifizierte. Diese Qualifikation wird in der Beschwerde in keiner Weise in Zweifel gezogen. Für den Verwaltungsgerichtshof besteht damit kein Anlaß zu Bedenken in dieser Hinsicht.

5. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung ausgeführt habe, "immer laufende Kontrollen" durchgeführt zu haben, seien von der belangten Behörde keine Ermittlungen über diese Kontrolltätigkeit vorgenommen, sondern die Darstellung der Beschwerdeführerin als bloße Schutzbehauptung verworfen worden. Die belangte Behörde habe deshalb von diesen Ermittlungen absehen zu können geglaubt, weil es sich bei den inkriminierten Übertretungen um Ungehorsamsdelikte handle. Dies sei aber unrichtig, da es "bei § 5 - Delikten lediglich um die subjektive Tatseite geht", die Kontrolltätigkeit jedoch "auf der Ebene des objektiven Tatbestandes" liege, weshalb der Verweis auf § 5 VStG in diesem Punkt jedenfalls verfehlt sei.

Nicht die Auffassung der belangten Behörde, sondern die der Beschwerdeführerin ist verfehlt. Dazu, daß die vom Beschuldigten behauptete Kontrolltätigkeit die Frage seines Verschuldens und damit die subjektive Tatseite berührt, sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. außer dem bereits zitierten Erkenntnis Zl. 88/08/0150 die Erkenntnisse vom 30. Mai 1989, Zl. 88/08/0007, vom 8. Juni 1989, Zl. 87/08/0174, und vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0235). Da es sich bei den der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, greift die im § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters Platz: Dieser hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dem von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht erstatteten Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren mangelte indes die Eignung darzutun, daß sie ein - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für erforderlich erachtetes - dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet habe, von dem mit gutem Grund erwartet werden könne, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstelle. Die pauschale Behauptung, "alle erforderlichen, möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen (zu haben), um die Einhaltung der Lenk- bzw. Einsatzzeit sicherzustellen", reicht dazu ebensowenig aus, wie der Hinweis, "strikte Dienstanweisungen" betreffend die Einhaltung der "gesetzlich gebotenen Zeiten" und die Behauptung "laufende Kontrollen .... natürlich durchgeführt (zu haben)", wird doch damit nicht dargelegt, welche wirksamen Kontrollen - die sich auch auf die Einhaltung der erteilten Weisungen zu erstrecken haben - die Beschwerdeführerin durchgeführt und welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen habe, um durchzusetzen, daß Lenker die Bestimmungen des AZG einhalten (vgl. auch dazu die vorzitierten Erkenntnisse Zl. 88/08/0007, Zl. 87/08/0174 und Zl. 88/08/0150).

6. Der von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gerichtete Vorwurf, diese habe zu Unrecht angenommen, daß von der Beschwerdeführerin in der Berufung gegen ein anderes (näher bezeichnetes) Straferkenntnis "überhaupt die Pflicht zur Kontrolle negiert" worden sei, kann ebenso wie der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe unzulässigerweise auf parallele, noch nicht rechtskräftig beendete Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin verwiesen, auf sich beruhen, da die angesprochenen Aussagen der belangten Behörde nicht zur tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides gehören und somit für diese Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung waren.

7. Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die Aussage der belangten Behörde, daß die ausgesprochenen Strafen korrekt bemessen seien. Dies entspreche nicht dem gesetzlichen Auftrag, da die für die konkrete Strafzumessung wesentlichen Umstände erhoben und angegeben hätten werden müssen, damit der Ermessensspielraum von der Willkür abgegrenzt werden könne.

Abgesehen davon, daß die Beschwerde nicht dartut, welche "wesentlichen Umstände" bei der Strafbemessung nicht beachtet worden seien, kann der Gerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit belastet hätte: Sie hat auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG auf das objektive Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat abgestellt und darüber hinaus - im Grunde des § 19 Abs. 2 leg. cit. - auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen, zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Erschwerungs- und Milderungsgründen Stellung genommen und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. Zu Recht hat sie dabei die - nach Ausweis der vorgelegten Akten - zahlreichen einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin - diese blieben von ihr unbestritten - als Erschwerungsgrund gewertet und daraus auf ein insgesamt ablehnendes Verhalten der Beschwerdeführerin den Vorschriften des Arbeitszeitrechtes gegenüber geschlossen. Schon im Hinblick darauf ist in der noch deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze liegenden Bemessung der Geldstrafen von je

S 4.000,-- und der Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Tagen keine gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG wahrnehmbare Rechtswidrigkeit zu erblicken.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

9. Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190558.X00

Im RIS seit

04.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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