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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AZG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des
N, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juli 1990, Zl. MA 63-G 27/89/Str, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem oben genannten angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der vom Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk eingebrachten Berufung das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom 7. Juli 1989, mit dem gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abgesehen und die Einstellung verfügt worden ist, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (protokolliert unter hg. Zl. 90/19/0465) mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsbegehrens ist, daß der bekämpfte Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist. Diese Vollzugstauglichkeit fehlt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Vollzug des angefochtenen Bescheides
schon deshalb nicht denkbar ist, weil mit ihm nicht in der Sache selbst entschieden, sondern nur im Instanzenzug ein ergangener Bescheid behoben worden ist. Es gibt daher keine Rechtswirkungen, die durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte demnach nicht entsprochen werden.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990190160.A00Im RIS seit
16.10.1990