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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0019 90/19/0115 90/19/0020Rechtssatz
Wird dem Besch die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Besch tätig hätte werden sollen (handeln hätte sollen). Das ist jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190018.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009