RS Vwgh 1991/7/8 91/19/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1991
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs1;
AZG;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Besch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH die Einrichtung eines Kontrollsystems dargetan, dessen wesentliche Merkmale in der hierarchischen Gliederung der Verantwortungsträger und der Kontrolle jedes in diese Hierarchie Eingebundenen durch den jeweils Übergeordneten bestehen, so hat er damit nur das Existieren eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form glaubhaft gemacht, nicht hingegen - wie erforderlich

(Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0177) - auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenvorbringens dargelegt, wie dieses Kontrollsystem konkret, insbesondere in der verfahrensgegenständlichen Filiale funktionieren sollte. Hiezu wäre es nötig gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im einzelen der dem betreffenden Filialleiter unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, daß jener das gemäß § 7 Abs 1 AZG zulässige Ausmaß der Arbeitszeit nicht überschreitet, und welche Maßnahmen der Besch als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehender Anordnungsbefugter vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, daß die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene, nämlich die einzelnen Filialen, gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190095.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten