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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0391 90/19/0392Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral , über die Beschwerden des N. gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-42795/6-1990/Pan/Lb, Ge-42796/61990/Pan/Lb, Ge-42797/6-1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 10.530,--, insgesamt S 31.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der St.-GesmbH trotz zahlreicher gegen ihn durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitszeitgesetz vorsätzlich nicht verhindert, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Einsatz-, Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungennach (näher zitierten) Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 6 VStG 1950 begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
Zufolge der Gleichartigkeit des maßgeblichen Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens mit den dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. 90/19/0345-0349, 0353-0359, 0374-0389, zugrunde liegenden Beschwerdefällen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
W i e n , am 19. November 1990
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190390.X00Im RIS seit
08.11.2001