RS Vwgh 1990/2/26 90/19/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

§ 44a lit a VStG bestimmt, daß der SPRUCH, wenn er nicht auf Einstellung lautet, DIE ALS ERWIESEN ANGENOMMENE TAT zu enthalten hat. Dh, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Besch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Besch (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190048.X01

Im RIS seit

26.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten