RS Vwgh 1991/2/18 90/19/0177

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AAV;
ARG 1984;
AZG;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;

Rechtssatz

Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer (dessen Bestellung der zuständigen Behörde bekanntgegeben wurde) ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich; um solche handelt es sich jedoch bei den von der belangten Behörde als verletzt erachteten Vorschriften des ARG, der AAV und des AZG nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190177.X02

Im RIS seit

18.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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