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50/01 GewerbeordnungNorm
AAV;Rechtssatz
Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer (dessen Bestellung der zuständigen Behörde bekanntgegeben wurde) ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich; um solche handelt es sich jedoch bei den von der belangten Behörde als verletzt erachteten Vorschriften des ARG, der AAV und des AZG nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190177.X02Im RIS seit
18.02.1991Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013