Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater für die beiden Minderjährigen zu leistenden Unterhaltsbetrag von bisher je 6.000 S auf je 9.700 S monatlich. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß "der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG vorbehaltlich des § 14a AußStrG nicht zulässig ist. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß "der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorbeha... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vater wurde zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den mj Alexander von S 4.500 und für die mj Katrin von S 3.800 verpflichtet. Am 17. 9. 1996 stellte die Mutter den Antrag, den Unterhalt für Alexander auf monatlich S 5.000 während der Zeit seiner Heimunterbringung und auf monatlich S 9.000 während der jeweiligen Ferienzeiten ab 1. 6. 1996 und für Katrin auf monatlich S 9.000 zu erhöhen (ON 22). Nachdem sich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der die Minderjährigen vertretenden Mutter, den Unterhalt für den mj. Philipp vom 6. 12. 1993 bis 31. 10. 1996 auf S 5.372 und vom 1. 11. 1996 bis 30. 6. 1997 auf S 6.000 zu erhöhen, ab. Hingegen verpflichtete es den Vater zur Abdeckung des rückständigen Unterhaltes betreffend den mj. Christoph für den Zeitraum 6. 12. 1993 bis 30. 6. 1997 einen Gesamtbetrag von S 50.000 binnen vier Wochen zu leisten und wies das Mehrbegehren von S 31.... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seiner dem Sicherungsantrag der klagenden Partei zur Gänze stattgebenden Entscheidung ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten. Rechtliche Beurteilung Dieses Rechtsmittel ist nach den §§ ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 13 gerichteten Rekurs des Verpflichteten als verspätet zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist der betriebene Unterhaltsrückstand von 192.600 S (richtig: 193.500 S) und der betriebene laufende Unterhalt von monatlich 900 S, insgesamt daher ein 26... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte einen ausländischen Exekutionstitel für vollstreckbar und bewilligte die Exekution. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) sei nicht zulässig. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) sei nicht zulä... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Immobilienmakler; die Beklagten sind Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in K*****. Im Februar 1995 suchten sie einen Mieter für ihr Haus. Im Zusammenhang damit kamen sie mit dem Kläger in Kontakt. Der Kläger begehrt 63.360 S an Vermittlungsprovision. Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht z... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der Minderjährigen war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 7.500 verpflichtet. Die Minderjährige begehrte die Erhöhung des Unterhalts ab 1. 1. 1996 auf S 10.000 monatlich. Das Erstgericht wies den Erhöhungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Mutter (richtig: der Mind... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete die dritt- und viertbeklagte Partei einen dem Urteil angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil der Entscheidung bildenden Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Kaiserebersdorf beglaubigt und verbücherungsfähig zu unterfertigen. Das allein von der drittbeklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht aber S 2... mehr lesen...
Begründung: Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 15.000 verpflichtet. Er begehrte die Herabsetzung des Unterhalts auf S 9.700 monatlich ab 1. 7. 1998, wogegen seine durch die Mutter vertretene Tochter die Erhöhung des Unterhalts auf S 20.000 monatlich für die Zeit vom 1. 10. 1995 bis 30. 6. 1998 begehrte. Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 30. 6. 1998 auf monatli... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt als Liegenschaftseigentümerin mit der Behauptung, daß die Beklagten ohne Anspruchsgrundlage die Räumung verschiedener Räumlichkeiten im Haus der Klägerin und die Entfernung verschiedener um das Haus abgestellter Geräte verweigern, die Räumung und Entfernung. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten Ersitzung des Eigentumsrechtes an den Räumen durch den Erstbeklagten sowie Einräumung einer Benutzungs- und Abstellbe... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das wegen titelloser und widerrechtlicher Abstellung von Gegenständen in den Kellerräumlichkeiten des Hauses *****gasse 3, ***** gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahingehend ab, daß es dem Räumungsbegehren stattgab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änd... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 9 C 210/98a die Räumung eines Geschäftslokales und zu 9 C 245/98y die Zahlung von 105.739,- sA. Das Erstgericht, das die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband, gab beiden Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Ersturteil. Es sprach aus, daß im Räumungsverfahren der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zuläs... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 31. 10. 1996 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von ihrem Ehemann zunächst monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.700,-- sowohl für die Vergangenheit ab 1. 11. 1993 bis einschließlich Oktober 1996 als auch als laufenden Unterhalt ab 1. 11. 1996. Sie änderte dieses Unterhaltsbegehren am 8. 9. 1997 dahin, daß sie nunmehr für die Monate November und Dezember 1993 S 3.600,-- monatlich, für das Jahr 1994 S 6.000,-- monatlich, für das Jahr 1995 S 5.600,-- ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Teil seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 wies das Rekursgericht einen Rekurs des Verpflichteten zurück. Es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Verpflichtete stellt in seinem an den Oberste Gerichtshof gerichteten, beim Erstgericht eingebrachten "außerordentlichen" Revisionsrekurs ausdrücklich den Antrag, diesen zuzulassen. Das Ers... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem auf vertragliche Ansprüche gestützen Klagebegehren mit 28.000 S s.A. Folge und wies das Mehrbegehren von 112.825,60 S ab. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Urteil (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Klägerin teilweise Folge, indem es das Klagebegehren mit 55.732 S s.A. für zu Recht bestehend erkannte und das Mehrbegehren ab... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten im Sinne des Klagebegehrens zur Zahlung von S 100.000,- s. A., weil er die Pflicht zur Verwahrung eines PKWs grob fahrlässig verletzt habe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache, wies ein Zinsenbegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen dieses Urteil legte das Erstgericht dem Ober... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte S 83.799,- s.A. für die Lieferung und Errichtung einer Absauganlage. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen dieses Urteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit I... mehr lesen...
Begründung: Die Klage ist nach Einschränkung um das ursprünglich erhobene Räumungsbegehren auf Zahlung von S 30.000 sA gerichtet, wobei es sich um den restlichen Mietzins für die Monate März bis Juli 1993 betreffend ein vom Kläger den Beklagten vermietetes Geschäftslokal handelt. Die Beklagten wandten unter anderem einverständliche Auflösung des Mietvertrages und Räumung des Mietobjektes per 30. 3. 1993 ein. Dagegen behauptete der Kläger, die Übergabe sei erst im August 1993 erf... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab der Klage auf Unterfertigung eines Mietvertrags statt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Parteien im klagsabweisenden Sinn ab und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht aber S 260.000; die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Dagegen erhob die Klägerin "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht wolle die Revision als... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines über einen PKW geschlossenen Kaufvertrags und Zug um Zug gegen Rückstellung des PKW die Zahlung von S 80.000 samt 4 % Zinsen seit 20. 11. 1996. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht z... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 71.300 S sA (Rückzahlung von Werklohn nach Wandlung) statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) infolge Berufung des Beklagten und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 71.300 S sA (Rückzahl... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrages der Kläger durch das Erstgericht, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Veräußerung bestimmter Liegenschaftsanteile zu verbieten, das Veräußerungsverbot auf den Anteilen der Beklagten anzumerken und dem Erstbeklagten den Auftrag zu erteilen, die einzige Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses bei Gericht zu hinterlegen. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegens... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages von S 100.000 an zu Unrecht erhaltener Provision schuldig. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht erkannte die Beklagte zur Rückzahlung eines Betrages von S 100.000 an zu... mehr lesen...
Norm: ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2a LZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1a LJN §58 Abs1
Rechtssatz: In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach § 58 JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nach § 528 Abs 2a ZPO nicht in Frage. Ein dennoch ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses. Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil für derartige Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsvertrag geschlossen worden sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Die Klägerin begehrte die Nichtigerklärung eines... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 108.664,80 s.A. gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, BGBl I 1997/140-WGN 1997) der Berufung der Beklagten dagegen nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision "nach § 502 Abs 1 ZPO" nicht zulässig sei. Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 108.664,80 s.A. gerichtete Klagebegehren ab. Das ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Ausfolgung eines gerichtlich verwahrten Betrags von 179.328,78 S sA einzuwilligen, ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Juni 1998 (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) und sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit U... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 17. 12. 1997 hob das Erstgericht die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles vom 10. 6. 1997 gemäß § 7 Abs 3 EO auf und ordnete die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an. Das Rekursgericht gab mit dem nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung iS der Abweisung der Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der V... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten zuletzt (Klagseinschränkung in der Tagsatzung vom 16.4.1997, AS 87) die Bezahlung von insgesamt S 245.000,-- an rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 1.9.1993 bis 24.10.1996. Beide Vorinstanzen gaben dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das über einen Berufungsstreitgegenstand von S 187.400,-- zu entscheiden hatte und das aussprach, daß die ordentliche Revision nicht zulässig se... mehr lesen...