Norm
ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2a LRechtssatz
In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach § 58 JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nach § 528 Abs 2a ZPO nicht in Frage. Ein dennoch ergangener abändernder Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
260.000 SEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110920Im RIS seit
24.10.1998Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020