TE OGH 1998/10/30 1Ob285/98p

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Veröffentlicht am 30.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags und S 80.000,-- sA, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 28. April 1998, GZ 29 R 104/98f-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 11. Dezember 1997, GZ 2 C 2282/96m-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines über einen PKW geschlossenen Kaufvertrags und Zug um Zug gegen Rückstellung des PKW die Zahlung von S 80.000 samt 4 % Zinsen seit 20. 11. 1996.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000 nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Klägerin "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern.

Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Streitgegenstand übersteigt zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO idFd WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO idFd WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Streitgegenstand übersteigt zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO idFd WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO idFd WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO idFd WGN 1997.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO idFd WGN 1997.

Im Hinblick auf diese Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO idFd WGN 1997 gemäß § 507b Abs 2 ZPO idFd WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Ver- besserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 4 ZPO).Im Hinblick auf diese Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO idFd WGN 1997 gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO idFd WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Ver- besserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO).

Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E51841 01A02858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00285.98P.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19981030_OGH0002_0010OB00285_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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