TE OGH 1999/10/13 7Ob223/99s

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Alexander Helmut E*****, geboren am *****, und Katrin Roxane E*****, geboren am *****, beide vertreten durch ihre Mutter, Dr. Elisabeth S*****-R*****, vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Dr. Ulrich E*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterhalts gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, berichtigt am 28. Juni 1999, GZ 4 R 168/99v-81, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 12. April 1999, GZ 1 P 20/97k-77, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vater wurde zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den mj Alexander von S 4.500 und für die mj Katrin von S 3.800 verpflichtet. Am 17. 9. 1996 stellte die Mutter den Antrag, den Unterhalt für Alexander auf monatlich S 5.000 während der Zeit seiner Heimunterbringung und auf monatlich S 9.000 während der jeweiligen Ferienzeiten ab 1. 6. 1996 und für Katrin auf monatlich S 9.000 zu erhöhen (ON 22). Nachdem sich der Vater hinsichtlich Alexanders per 22. 6. 1995 (offenbar nach § 39 JWG) zur Kostentragung von monatlich S 4.800 an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet hatte und über diese Zahlungen hinaus noch zu einer Zahlung von S 375.154 an die Stadt Wien für die Heimunterbringung verpflichtet wurde, stellte er seinerseits den Antrag, ihn von der (dh einer darüberhinausgehenden) Unterhaltsleistung für den Minderjährigen zu entbinden. Das Rekursgericht gab diesen Erhöhungsbegehren teilweise statt und verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von insgesamt S 5.000 ab 1. 7. 1996 für den mj Alexander und zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von insgesamt S 7.000 ab 1. 7. 1996 für die mj Katrin. Es wies das Unterhaltsmehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung unzulässig sei.Der Vater wurde zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den mj Alexander von S 4.500 und für die mj Katrin von S 3.800 verpflichtet. Am 17. 9. 1996 stellte die Mutter den Antrag, den Unterhalt für Alexander auf monatlich S 5.000 während der Zeit seiner Heimunterbringung und auf monatlich S 9.000 während der jeweiligen Ferienzeiten ab 1. 6. 1996 und für Katrin auf monatlich S 9.000 zu erhöhen (ON 22). Nachdem sich der Vater hinsichtlich Alexanders per 22. 6. 1995 (offenbar nach Paragraph 39, JWG) zur Kostentragung von monatlich S 4.800 an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet hatte und über diese Zahlungen hinaus noch zu einer Zahlung von S 375.154 an die Stadt Wien für die Heimunterbringung verpflichtet wurde, stellte er seinerseits den Antrag, ihn von der (dh einer darüberhinausgehenden) Unterhaltsleistung für den Minderjährigen zu entbinden. Das Rekursgericht gab diesen Erhöhungsbegehren teilweise statt und verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von insgesamt S 5.000 ab 1. 7. 1996 für den mj Alexander und zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von insgesamt S 7.000 ab 1. 7. 1996 für die mj Katrin. Es wies das Unterhaltsmehrbegehren ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung unzulässig sei.

Den gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge ein monatlich S 5.000 übersteigendes Unterhaltsbegehren der mj Katrin ab 1. 7. 1996 abweisen und seinem Antrag, ihn von einer Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich Alexanders zu entbinden, stattgeben, legt das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes, der für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist (vgl 7 Ob 19/99s mwN und 3 Ob 26/99s) bei Bedachtnahme auf § 58 Abs 1 JN bei keinem Kind S 260.000 übersteigt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes, der für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist vergleiche 7 Ob 19/99s mwN und 3 Ob 26/99s) bei Bedachtnahme auf Paragraph 58, Absatz eins, JN bei keinem Kind S 260.000 übersteigt.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 467,), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E55477 07A02239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00223.99S.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_0070OB00223_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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