Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Oktober 1998, GZ 4 R 484/98w-117, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Juni 1998, GZ 49 E 2932/98v-18, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Teil seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 wies das Rekursgericht einen Rekurs des Verpflichteten zurück. Es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Verpflichtete stellt in seinem an den Oberste Gerichtshof gerichteten, beim Erstgericht eingebrachten "außerordentlichen" Revisionsrekurs ausdrücklich den Antrag, diesen zuzulassen. Das Erstgericht legte den Akt direkt vor.
Rechtliche Beurteilung
Zufolge der Höhe des Entscheidungsgegenstandes richtet sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78Zufolge der Höhe des Entscheidungsgegenstandes richtet sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78,
EO.
Diesbezüglich widerspricht die direkte Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage (vgl 3 Ob 104/98k, 1 Ob 96/98v; zum AußStrG 4 Ob 73/98h uva E zu RIS-Justiz RS0109505):Diesbezüglich widerspricht die direkte Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage vergleiche 3 Ob 104/98k, 1 Ob 96/98v; zum AußStrG 4 Ob 73/98h uva E zu RIS-Justiz RS0109505):
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Ein solcher Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO idF WGN 1997 beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung einzubringen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Ein solcher Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung einzubringen.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, allerdings nicht ausdrücklich ausgeführt, warum er den Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachte. Dem ausdrücklichen Antrag ist nicht zu entnehmen, daß er sich an das Rekursgericht im Sinne des § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 1a ZPO idF WGN 1997 richtet.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, allerdings nicht ausdrücklich ausgeführt, warum er den Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachte. Dem ausdrücklichen Antrag ist nicht zu entnehmen, daß er sich an das Rekursgericht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins a, ZPO in der Fassung WGN 1997 richtet.
Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, zumal ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO WGN 1997 gemäß § 521a Abs 2 iVm § 507b Abs 2 ZPO idF WGN 1997 dem Rekursgericht vorzulegen ist. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109620). Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Dasselbe gilt für die Gründe des Zulassungsantrages gemäß § 508 Abs 1 ZPO. Sollte der Revisionsrekurswerber die Verbesserung des Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 1a ZPO).Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, zumal ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO WGN 1997 gemäß Paragraph 521 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 dem Rekursgericht vorzulegen ist. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109620). Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Dasselbe gilt für die Gründe des Zulassungsantrages gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO. Sollte der Revisionsrekurswerber die Verbesserung des Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz eins a, ZPO).
Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E52475 03A03218European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00321.98X.1216.000Dokumentnummer
JJT_19981216_OGH0002_0030OB00321_98X0000_000