TE OGH 1999/9/29 9Ob244/99v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Philipp St*****, geboren am 27. September 1981, und des mj. Christoph St*****, geboren am 21. September 1984, vertreten durch die Mutter Jutta St*****, beide ***** wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Josef St*****, Schulungsleiter, ***** vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 7. Juli 1999, GZ 21 R 53/99m-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. Dezember 1998, GZ 2 P 2385/95z-55, zum Teil abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der die Minderjährigen vertretenden Mutter, den Unterhalt für den mj. Philipp vom 6. 12. 1993 bis 31. 10. 1996 auf S 5.372 und vom 1. 11. 1996 bis 30. 6. 1997 auf S 6.000 zu erhöhen, ab. Hingegen verpflichtete es den Vater zur Abdeckung des rückständigen Unterhaltes betreffend den mj. Christoph für den Zeitraum 6. 12. 1993 bis 30. 6. 1997 einen Gesamtbetrag von S 50.000 binnen vier Wochen zu leisten und wies das Mehrbegehren von S 31.118 ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des mj. Philipp Folge und verpflichtete den Vater, zur Abdeckung des rückständigen Unterhaltes vom 6. 12. 1993 bis 30. 6. 1997 einen Gesamtbetrag von S 40.000 zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Erstgericht wies den Antrag der die Minderjährigen vertretenden Mutter, den Unterhalt für den mj. Philipp vom 6. 12. 1993 bis 31. 10. 1996 auf S 5.372 und vom 1. 11. 1996 bis 30. 6. 1997 auf S 6.000 zu erhöhen, ab. Hingegen verpflichtete es den Vater zur Abdeckung des rückständigen Unterhaltes betreffend den mj. Christoph für den Zeitraum 6. 12. 1993 bis 30. 6. 1997 einen Gesamtbetrag von S 50.000 binnen vier Wochen zu leisten und wies das Mehrbegehren von S 31.118 ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des mj. Philipp Folge und verpflichtete den Vater, zur Abdeckung des rückständigen Unterhaltes vom 6. 12. 1993 bis 30. 6. 1997 einen Gesamtbetrag von S 40.000 zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn, wie hier, der Entscheidungsgegenstand (Unterhaltserhöhungsbegehren [7 Ob 19/99s]) an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. In einem derartigen Fall kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn, wie hier, der Entscheidungsgegenstand (Unterhaltserhöhungsbegehren [7 Ob 19/99s]) an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. In einem derartigen Fall kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Rechtsmittel fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde.

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 239/98f; 5 Ob 119/98f ua).

Anmerkung

E55487 09A02449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00244.99V.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_0090OB00244_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten