TE OGH 1998/9/30 7Ob259/98h

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Graf, Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Sigrid Sch*****, 2. Univ. Prof. Dr. Sigmar B*****, beide vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Wilhelm B*****, 2. Hil*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung und Abgabe einer Einwilligungserklärung (Streitwert im Provisorialverfahren S 100.000), infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10. August 1998, GZ 6 R 145/98f-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 6. Juli 1998, GZ 4 Cg 119/98m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrages der Kläger durch das Erstgericht, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Veräußerung bestimmter Liegenschaftsanteile zu verbieten, das Veräußerungsverbot auf den Anteilen der Beklagten anzumerken und dem Erstbeklagten den Auftrag zu erteilen, die einzige Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses bei Gericht zu hinterlegen. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Kläger legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 502 Abs 3 ZPO in der Fassung WGN 1997, BGBl I/140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2 Z 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Rekursgericht nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997, BGBl I/140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 508 Abs 1 und 2 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 528 Abs 1 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag - zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2a iVm § 508 ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 467,), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag - zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E51523 07A02598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00259.98H.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19980930_OGH0002_0070OB00259_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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