Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Hedwig P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Fleischmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Elfriede B*****, Gastwirtin, *****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (9 C 210/98a des Bezirksgerichtes Favoriten) und S 105.739,36 sA (9 C 245/98y des Bezirksgerichtes Favoriten), infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 1999, GZ 41 R 561/98y-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 9 C 210/98a die Räumung eines Geschäftslokales und zu 9 C 245/98y die Zahlung von 105.739,-
sA. Das Erstgericht, das die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband, gab beiden Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Ersturteil. Es sprach aus, daß im Räumungsverfahren der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei; im Verfahren über das Zahlungsbegehren sei die Revision nicht zulässig.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, erhob die Beklagte ein als "außerordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel, das sich erkennbar gegen die Entscheidung in beiden Verfahren wendet. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise, es aufzuheben.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht - soweit das Rechtsmittel das Verfahren über das Zahlungsbegehren betrifft - der hier maßgebenden Rechtslage seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997).Diese Vorgangsweise widerspricht - soweit das Rechtsmittel das Verfahren über das Zahlungsbegehren betrifft - der hier maßgebenden Rechtslage seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 vergleiche Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997).
Rechtliche Beurteilung
Die Prozeßverbindung nach § 187 ZPO verbindet nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit; sie ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Diese Zulässigkeit ist vielmehr für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu prüfen (SZ 69/266; SZ 58/161; RIS-Justiz RS0042221). Diesem Grundsatz entsprechend hat das Berufungsgericht durch die oben wiedergegebenen Aussprüche über die Zulässigkeit der weiteren Bekämpfung seiner Entscheidung Rechnung getragen.Die Prozeßverbindung nach Paragraph 187, ZPO verbindet nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit; sie ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Diese Zulässigkeit ist vielmehr für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu prüfen (SZ 69/266; SZ 58/161; RIS-Justiz RS0042221). Diesem Grundsatz entsprechend hat das Berufungsgericht durch die oben wiedergegebenen Aussprüche über die Zulässigkeit der weiteren Bekämpfung seiner Entscheidung Rechnung getragen.
Im Verfahren über das Zahlungsbegehren übersteigt der Entscheidungsgegenstand - also der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat - den Betrag von S 260.000,- nicht.
In den im § 508 Abs 1 ZPO idF der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist gemäß § 502 Abs 3 ZPO auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0109620; zuletzt 3 Ob 321/98x; 7 Ob 259/98h), auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz - wie hier - nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0109620; zuletzt 3 Ob 321/98x; 7 Ob 259/98h), auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz - wie hier - nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob das Rechtsmittel - soweit es das Verfahren über das Zahlungsbegehren betrifft - den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob das Rechtsmittel - soweit es das Verfahren über das Zahlungsbegehren betrifft - den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E53619 09A00719European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00071.99B.0414.000Dokumentnummer
JJT_19990414_OGH0002_0090OB00071_99B0000_000