Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walpurga R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. Günther Johann R*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 7. Juli 1998, GZ 1 R 126/98t-44, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Enns vom 20. März 1998, GZ 3 C 78/96w-34 teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 12. 2. 1999 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Enns zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit ihrer am 31. 10. 1996 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von ihrem Ehemann zunächst monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.700,-- sowohl für die Vergangenheit ab 1. 11. 1993 bis einschließlich Oktober 1996 als auch als laufenden Unterhalt ab 1. 11. 1996. Sie änderte dieses Unterhaltsbegehren am 8. 9. 1997 dahin, daß sie nunmehr für die Monate November und Dezember 1993 S 3.600,-- monatlich, für das Jahr 1994 S 6.000,-- monatlich, für das Jahr 1995 S 5.600,-- monatlich, und von Jänner bis einschließlich Oktober 1996 S 5.300,-- monatlich, (für die Vergangenheit also insgesamt S 199.400,--) samt Zinsen und S 5.300 monatlich ab 1. 11. 1996 begehrte.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Unterhaltsbegehrens.
Das Erstgericht erkannte der Klägerin ab 1. 11. 1996 einen laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.300,-- und für die Vergangenheit an rückständigem Unterhalt seit 1. 11. 1993 bis 31. 10. 1996 den Betrag von insgesamt S 191.193,-- sA zu. Das den Unterhaltsrückstand betreffende Mehrbegehren von S 8.207,-- sA wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil erhobenen Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil hinsichtlich des laufenden Unterhaltsbeitrages ab 1. 11. 1996 und änderte den Ausspruch hinsichtlich der Unterhaltsrückstände dahin ab, daß es dem Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 179.793,-- sA verpflichtete und das Mehrbegehren von S 19.607,-- sA abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen dieses Urteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit in Kraft treten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
In den in § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Der Ausspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem dreifachen bei der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 JN). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn, wie hier, der geltend gemachte, bereits fällige Unterhalt, nicht höher ist als das dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (SZ 69/33; 3 Ob 2218/96i; 7 Ob 380/98b). Demnach liegt hier eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN vor, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, sodaß die Bestimmung des § 508 ZPO zum Tragen kommt.Der Ausspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem dreifachen bei der Jahresleistung zu bewerten (Paragraph 58, JN). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn, wie hier, der geltend gemachte, bereits fällige Unterhalt, nicht höher ist als das dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (SZ 69/33; 3 Ob 2218/96i; 7 Ob 380/98b). Demnach liegt hier eine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, sodaß die Bestimmung des Paragraph 508, ZPO zum Tragen kommt.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 500 Abs 1 Z 3 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 508 ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 467,), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 508, ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E53136European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00043.99W.0309.000Im RIS seit
08.04.1999Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014