TE OGH 1998/11/11 3Ob279/98w

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita M*****, vertreten durch Dr. Waltraud Walch, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Fritz U*****, 2. Brigitte Z*****, beide vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Bestandvertrages (Streitwert S 36.000), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1998, GZ 4 R 323/98y-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 2. April 1998, GZ 2 C 811/97g-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab der Klage auf Unterfertigung eines Mietvertrags statt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Parteien im klagsabweisenden Sinn ab und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht aber S 260.000; die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Dagegen erhob die Klägerin "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht wolle die Revision als zulässig erachten, der Revision Folge geben und das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abändern, allenfalls aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage (vgl 3 Ob 104/98k, 1 Ob 96/98v; 4 Ob 73/98h uva):Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage vergleiche 3 Ob 104/98k, 1 Ob 96/98v; 4 Ob 73/98h uva):

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Nach dem Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) überstieg der Entscheidungsgegenstand, also der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den maßgeblichen Betrag von 260.000 S nicht. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO idF WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Nach dem Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) überstieg der Entscheidungsgegenstand, also der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den maßgeblichen Betrag von 260.000 S nicht. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 gemäß § 507b Abs 2 ZPO idF WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 4 ZPO).Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO).

Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E52029 03A02798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00279.98W.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0030OB00279_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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