TE OGH 1999/10/22 1Ob277/99p

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1) Anna Maria R*****, geboren am *****, und 2) Felix Luis R*****, geboren am *****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Martin R*****, vertreten durch Dr. Peter Mussi, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. August 1999, GZ 3 R 197/99a-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichts St. Veit/Glan vom 5. Juli 1999, GZ 2 P 2312/95d-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater für die beiden Minderjährigen zu leistenden Unterhaltsbetrag von bisher je 6.000 S auf je 9.700 S monatlich.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß "der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG vorbehaltlich des § 14a AußStrG nicht zulässig ist.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß "der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorbehaltlich des Paragraph 14 a, AußStrG nicht zulässig ist.

Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, den dieser deshalb für nicht jedenfalls unzulässig hält, weil der Unterhaltsbetrag für beide Kinder von 12.000 S auf 19.400 S monatlich erhöht worden sei und die nach § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu berechnende Differenz 266.400 S betrage. Hilfsweise erhob der Vater aber auch eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene "Zulassungsvorstellung" an das Gericht zweiter Instanz, falls der Oberste Gerichtshof seiner Ansicht über das Erfordernis einer Zusammenrechnung der Unterhaltsdifferenz für beide Kinder nicht folgen sollte.Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, den dieser deshalb für nicht jedenfalls unzulässig hält, weil der Unterhaltsbetrag für beide Kinder von 12.000 S auf 19.400 S monatlich erhöht worden sei und die nach Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu berechnende Differenz 266.400 S betrage. Hilfsweise erhob der Vater aber auch eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene "Zulassungsvorstellung" an das Gericht zweiter Instanz, falls der Oberste Gerichtshof seiner Ansicht über das Erfordernis einer Zusammenrechnung der Unterhaltsdifferenz für beide Kinder nicht folgen sollte.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

1. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so errechnet sich der Entscheidungsgegenstand nicht aus dem Gesamtbetrag, sondern nur aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 229/99d; 1 Ob 133/99m; 4 Ob 182/99i5 Ob 67/99k; 7 Ob 19/99s uva). Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt auch keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 229/99d; 6 Ob 236/98v).1. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so errechnet sich der Entscheidungsgegenstand nicht aus dem Gesamtbetrag, sondern nur aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 229/99d; 1 Ob 133/99m; 4 Ob 182/99i5 Ob 67/99k; 7 Ob 19/99s uva). Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt auch keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 229/99d; 6 Ob 236/98v).

Machen wie im Anlaßfall zwei Minderjährige Unterhaltsansprüche geltend, so werden letztere nicht aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund abgeleitet, es handelt sich vielmehr nur um gleichartige Ansprüche, die nicht zusammenzurechnen sind (4 Ob 182/99i7 Ob 19/99s ua). Der Entscheidungsgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz im Anlaßfall abzusprechen hatte, beträgt somit nur 133.200 S je Kind.

2. Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs - wie hier - für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.2. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs - wie hier - für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Ein solcher Antrag wurde hier vom Vater - allerdings nur hilfsweise - gestellt.

3. Vor dem Hintergrund der unter 1. und 2. erläuterten Rechtslage ist der primär erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters jedenfalls unzulässig und als solcher zurückzuweisen. In der Folge ist der Akt dem Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung über das Hilfsbegehren des Vaters - nämlich die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene "Zulassungsvorstellung" - vorzulegen.

Textnummer

E55855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00277.99P.1022.000

Im RIS seit

21.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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