Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christina H*****, vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Gemeinde Baldramsdorf, vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlass... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Die Bestätigung eines gemäß § 543 ZPO gefaßten Zurückweisungsbeschlusses fällt unter die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß. Entscheidungstexte 6 Ob 581/91 Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 581/91 9 ObA 236/91 Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 236/91 Auch ... mehr lesen...
Begründung: Nach dem im erstinstanzlichen Urteil des vorangegangenen Rechtsstreites als unbestritten zugrunde gelegten Sachverhalt hatte sich der nunmehrige Wiederaufnahmskläger am 19.Oktober 1981 von einer damals im 76.Lebensjahr gestandenen Wohnungseigentümerin am 27.Tag ihres stationären Krankenhausaufenthaltes eine Spezialvollmacht zum Verkauf ihrer Eigentumswohnung unter ausdrücklicher Zustimmung zum Selbstabschluß erteilen lassen. Nachdem die Wohnungseigentümerin am 6.Februar ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Die Bestätigung eines gemäß § 543 ZPO gefaßten Zurückweisungsbeschlusses fällt unter die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß. Entscheidungstexte 6 Ob 581/91 Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 581/91 9 ObA 236/91 Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 236/91 Auch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z3 D2ZPO §528 Abs2 Z3 KASGG §47 Abs1
Rechtssatz: Die selbständige oder die in einer Revision enthaltene Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichtes II.Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 556/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 556/91 8 Ob 6/92 Entscheidungstext OGH 09.04.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegen Ing. Wilhelm ***** ist beim Erstgericht ein Strafverfahren anhängig. Der Kläger ist sein Verteidiger. Am 12.3.1990 veranstaltete die FPÖ Villach zum Thema "Zellstoffskandal St. Magdalen" im Gasthaus Sternig einen Informationsabend. Bei dieser Veranstaltung behauptete Landtagsabgeordneter *****, es sei ein Geldbetrag von 36 Mill. sfr in die Schweiz geflossen, in einer Bankbestätigung werde festgestellt, daß nun Ing. Wilhelm ***** diesen Geldbetrag besitze. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegen Ing. Wilhelm ***** ist beim Erstgericht ein Strafverfahren anhängig. Der Kläger ist sein Verteidiger. Am 12.3.1990 veranstaltete die FPÖ Villach zum Thema "Zellstoffskandal St. Magdalen" im Gasthaus Sternig einen Informationsabend. Bei dieser Veranstaltung behauptete Landtagsabgeordneter *****, es sei ein Geldbetrag von 36 Mill. sfr in die Schweiz geflossen, in einer Bankbestätigung werde festgestellt, daß nun Ing. Wilhelm ***** diesen Geldbetrag besitze. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z3 D2ZPO §528 Abs2 Z3 KASGG §47 Abs1
Rechtssatz: Die selbständige oder die in einer Revision enthaltene Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichtes II.Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 556/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 556/91 8 Ob 6/92 Entscheidungstext OGH 09.04.1... mehr lesen...
Norm: JN §54 Abs2JN §55 Abs1ZPO §477 Abs1 Z6 D6ZPO §528 Abs2 Z3 D1
Rechtssatz: Ist noch ein Teil von gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnenden Ansprüchen offen, dann sind die einen vor Klagseinbringung befriedigten Teilanspruch betreffenden Kosten akzessorische Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN, für die die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z3 ZPO auch dann gilt, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, mit der ein d... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der beklagten Partei bis 22.Dezember 1989 beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage begehrte er insgesamt 2.932 S sA, hievon 1.138 S an restlichen Fahrtkosten und 1.794 S an Vertretungskosten zur Durchsetzung eines vor Klagseinbringung beglichenen Betrages von 5.088 S an Urlaubsabfindung. Das Erstgericht sprach dem Kläger aus dem Titel der Fahrtkosten einen Betrag von 858,40 S sA zu und wies das Mehrbegehren ab. Mit dem angefochtenen Beschluß hob das... mehr lesen...
Norm: JN §54 Abs2JN §55 Abs1ZPO §477 Abs1 Z6 D6ZPO §528 Abs2 Z3 D1
Rechtssatz: Ist noch ein Teil von gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnenden Ansprüchen offen, dann sind die einen vor Klagseinbringung befriedigten Teilanspruch betreffenden Kosten akzessorische Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN, für die die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z3 ZPO auch dann gilt, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, mit der ein d... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 EZPO §259 Abs2ZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 K
Rechtssatz: Weisen die Vorinstanzen übereinstimmend einen Zwischenantrag auf Feststellung zurück ohne in die Sache einzugehen (zum Beispiel fehlende Wirkung über den Prozess hinaus), so liegt eine bestätigende Entscheidung vor. Ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist hier nicht gegeben. Entscheidungstexte 7 Ob 575/91 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 EZPO §259 Abs2ZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 K
Rechtssatz: Weisen die Vorinstanzen übereinstimmend einen Zwischenantrag auf Feststellung zurück ohne in die Sache einzugehen (zum Beispiel fehlende Wirkung über den Prozess hinaus), so liegt eine bestätigende Entscheidung vor. Ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist hier nicht gegeben. Entscheidungstexte 7 Ob 575/91 Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte von dem Beklagten den Zuspruch von S 5.046,- s.A. als restlichen Kirchenbeitrag für das Jahr 1988. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß nach den im Verhältnis zwischen der Kirche und dem Beklagten als ihrem Mitglied geltenden internen Normen kein Recht auf Inanspruchnahme staatlichen Zwanges zur Einbringung von Beiträgen bestehe. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschlu... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 KZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Der Ausnahmefall "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist" bezieht sich nur auf Klagen, mit denen eine Sachentscheidung angestrebt (oder bekämpft) wird, nicht aber auf Klagen, mit denen eine bloße Formalentscheidung (hier: Abweisung einer Wiedereinsetzung) bekämpft wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §6aZPO §190 AZPO §192 B1ZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO idF WGNov 1989 abhinge. Entscheidungstexte 3 Ob 71/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 71/91 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 KZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Der Ausnahmefall "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist" bezieht sich nur auf Klagen, mit denen eine Sachentscheidung angestrebt (oder bekämpft) wird, nicht aber auf Klagen, mit denen eine bloße Formalentscheidung (hier: Abweisung einer Wiedereinsetzung) bekämpft wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §6aZPO §190 AZPO §192 B1ZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO idF WGNov 1989 abhinge. Entscheidungstexte 3 Ob 71/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 71/91 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) ***** T***** GesmbH, ***** 2.) F***** T*****, 3.) M***** T*****, alle vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr. J***** H***** H*****, vertreten du... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger bekämpft mit seiner Klage die Exekutionsführung auf Grund des gerichtlichen Vergleiches des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Feber 1987 iSd § 36 EO. Nach der Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990, zu 3 Ob 46/90 beantragte die beklagte Partei die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im dort wegen der V... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des Beklagten legte das Erstgericht den Klägern gem § 57 Abs 1 ZPO (zur ungeteilten Hand) eine Prozeßkostensicherheitsleistung von S 250.000,-- auf. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es nur der Erstklägerin eine Prozeßkostensicherheit in Höhe von S 250.000,-- auftrug, den Antrag der Beklagten, auch der Zweitklägerin den Erlag einer (= dieser) Prozeßkostensicherheit aufzuerlege... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete auf Grund eines Urteils die Einverleibung einer Dienstbarkeit. Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Verpflichteten den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des "Beschwerdegegenstandes" 50.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Verpflichtete habe auf Grund des Exekutionstitels bloß in die Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen und d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin als Betreiberin des Hotels "W*****" auf der Sonnenalpe N***** in Österreich begehrte von dem in Belgien wohnhaften Beklagten im Mahnverfahren die Zahlung von letztlich 16.856 S sA, weil dieser für die Zeit vom 4. bis 11.2.1989 zwei Doppelzimmer mit Vollpension für vier Personen bestellt, aber dann nicht in Anspruch genommen habe. Hiedurch sei der Klägerin mangels anderweitiger Vermietbarkeit der für den Beklagten reservierten Zimmer ein Schaden in Höhe von 7... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Da der Entscheidungsgegenstand in Personenstandssachen (nicht in allen familienrechtlichen Streitigkeiten) keinen Geldeswert hat, ist die auf einen solchen abstellende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Personenstandsstreitigkeiten (hier Ehenichtigkeit, Eheaufhebung, Ehescheidung) - im Unterschied zu familienrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlichen Charakters - nicht anwendbar, sodaß die Zulässigke... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Da der Entscheidungsgegenstand in Personenstandssachen (nicht in allen familienrechtlichen Streitigkeiten) keinen Geldeswert hat, ist die auf einen solchen abstellende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Personenstandsstreitigkeiten (hier Ehenichtigkeit, Eheaufhebung, Ehescheidung) - im Unterschied zu familienrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlichen Charakters - nicht anwendbar, sodaß die Zulässigke... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des besonderen Sachwalters der Minderjährigen verpflichtete das Erstgericht mit Beschluß vom 29.1.1990 den Kindesvater gemäß § 382 a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von S 1.200 monatlich ab 1.10.1989 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhaltsfestsetzungsantrag. Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 3.7.1990 dem Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zu den §§ 382 a und 389 a (richtig wo... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer einer Liegenschaft, zu welcher ua die Wiesenparzellen 1707/3, 1707/4 und 1726 gehören. Die beiden Beklagten waren bei Klagseinbringung je zur Hälfte Eigentümer der benachbarten Liegenschaft, zu deren Gutsbestand ua die Ackerparzellen 1728 und 1729 gehören. Die Beklagten übergaben ihr gesamtes Anwesen einschließlich dieser Parzellen mit Übergabsvertrag vom 16.April 1986 ihrem Sohn. Der Kläger begehrte gegenüber den Beklagten I.) die Fes... mehr lesen...
Begründung: Mit zwei am 18.9.1990 beim Prozeßgericht eingelangten Schriftsätzen erklärte die Mutter des beklagten Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren 1 C 33/90 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten, die Ablehnung des Verhandlungsrichters (der auch Gerichtsvorsteher des Prozeßgerichtes ist) wegen Befangenheit (ON 7) und beantragte weiters die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Bestellung eines Prozeßk... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt für ihre Tätigkeit als Krankenpflegerin von der Beklagten, die im Sommer 1989 einen Schlaganfall erlitten hat, ein Entgelt von S 75.086,56 brutto und S 5.444,79 netto je sA. Da sich bei der Beklagten Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB (und damit auch des Fehlens der Prozeßfähigkeit) ergaben, verständigte das Erstgericht gemäß § 6 a ZPO das Pflegschaftsgericht, das mit Beschluß vom 10.4.1990 den Sohn der Beklagten zum einst... mehr lesen...
Begründung: Wegen Erhebung einer Oppositionsklage wurde die Aufschiebung einer Räumungsexekution gegen Erlag einer Sicherheit von S 100.000,-- bewilligt. Der Anspruch des Verpflichteten auf Ausfolgung der Sicherheit wurde 1. von den betreibenden Parteien zur Hereinbringung von S 15.045,40 Kosten des Räumungsverfahrens am 16. Oktober 1987 (= 11 E 10.099/87), 2. vom Vertreter der verpflichteten Partei zur Hereinbringung von S 50.000,-- sA am 17. November 1987 (= 11 E 10.718/87), 3. ... mehr lesen...