Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 BRechtssatz
Der Ausnahmefall "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist" bezieht sich nur auf Klagen, mit denen eine Sachentscheidung angestrebt (oder bekämpft) wird, nicht aber auf Klagen, mit denen eine bloße Formalentscheidung (hier: Abweisung einer Wiedereinsetzung) bekämpft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013