RS OGH 1991/9/11 9ObA155/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1991
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Norm

JN §54 Abs2
JN §55 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z6 D6
ZPO §528 Abs2 Z3 D1

Rechtssatz

Ist noch ein Teil von gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnenden Ansprüchen offen, dann sind die einen vor Klagseinbringung befriedigten Teilanspruch betreffenden Kosten akzessorische Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN, für die die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z3 ZPO auch dann gilt, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, mit der ein die selbständig eingeklagten Kosten betreffendes Urteil des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042074

Dokumentnummer

JJR_19910911_OGH0002_009OBA00155_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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