Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Ist noch ein Teil von gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnenden Ansprüchen offen, dann sind die einen vor Klagseinbringung befriedigten Teilanspruch betreffenden Kosten akzessorische Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN, für die die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z3 ZPO auch dann gilt, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, mit der ein die selbständig eingeklagten Kosten betreffendes Urteil des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042074Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_009OBA00155_9100000_001