TE OGH 1991/7/10 3Ob71/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Günther Dobretsberger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R*****BANK Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen die Exekution (Streitgegenstand DM 4,512.573,-), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 30. April 1991, GZ R 170/91-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schärding vom 11. März 1991, GZ 2 C 195/91v-30, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger bekämpft mit seiner Klage die Exekutionsführung auf Grund des gerichtlichen Vergleiches des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Feber 1987 iSd § 36 EO. Nach der Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990, zu 3 Ob 46/90 beantragte die beklagte Partei die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im dort wegen der Verweigerung der devisenbehördlichen Genehmigung anhängigen Beschwerdeverfahren.

Das Erstgericht ordnete an, daß das Verfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörden unterbrochen werde, ob der gerichtliche Vergleich der devisenrechtlichen Genehmigung bedürfe.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dies trifft für den dennoch erhobenen Revisionsrekurs des Klägers zu, denn § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF WGN 1989 schließt eine Anfechtung des Beschlusses des Rekursgerichtes überhaupt aus, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Eine der einzigen Ausnahme von dem Rechtsmittelausschluß bei konformen Entscheidungen vergleichbare Lage liegt nicht vor. Trotz Vollbestätigung ist im Prozeß nämlich nur eine die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen bestätigende Rekursentscheidung anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO idF WGN 1989 zu lösen ist. Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist aber jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer solchen Rechtsfrage abhinge.

Anmerkung

E26494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00071.91.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19910710_OGH0002_0030OB00071_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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