Norm
ZPO §528 Abs2 Z1 KRechtssatz
Da der Entscheidungsgegenstand in Personenstandssachen (nicht in allen familienrechtlichen Streitigkeiten) keinen Geldeswert hat, ist die auf einen solchen abstellende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Personenstandsstreitigkeiten (hier Ehenichtigkeit, Eheaufhebung, Ehescheidung) - im Unterschied zu familienrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlichen Charakters - nicht anwendbar, sodaß die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044483Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB00526_9100000_003