Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) ***** T***** GesmbH, ***** 2.) F***** T*****, 3.) M***** T*****, alle vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr. J***** H***** H*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Wiederaufnahme infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. April 1991, GZ 41 R 211/91-5, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die vorliegende Wiederaufnahmsklage richtet sich gegen einen Beschluß, mit dem ein Wiedereinsetzungsantrag der nunmehr klagenden Parteien abgewiesen wurde. Die Zurückweisung dieser Klage durch das Erstgericht wurde vom Rekursgericht bestätigt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und sich der Ausnahmefall "es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist" nur auf Klagen bezieht, mit denen eine Sachentscheidung angestrebt (oder bekämpft) wird, nicht aber auf Klagen, mit denen eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird.
Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die Zurückweisung oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages bestätigt wurde, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (mit einem ordentlichen Rechtsmittel) nicht mehr anfechtbar ist, würde es zu einem Wertungswiderspruch führen, wäre die Bestätigung der Zurückweisung einer gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages gerichteten Wiederaufnahmsklage mit Revisionsrekurs anfechtbar.
Anmerkung
E27182European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB00709.91.0710.000Dokumentnummer
JJT_19910710_OGH0002_0090OB00709_9100000_000