Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Weisen die Vorinstanzen übereinstimmend einen Zwischenantrag auf Feststellung zurück ohne in die Sache einzugehen (zum Beispiel fehlende Wirkung über den Prozess hinaus), so liegt eine bestätigende Entscheidung vor. Ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist hier nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013