TE OGH 1991/10/10 7Ob602/91

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christina H*****, vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Gemeinde Baldramsdorf, vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 29.Mai 1991, GZ 3 R 153/91-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 12.Februar 1991, GZ 4 C 1821/90d-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.264 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 544 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse, mit denen eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde, ist gemäß den §§ 402 Abs 2 und 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO generell unzulässig (6 Ob 703/90).

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist aber auch verspätet. Der angefochtene Beschluß wurde dem Vertreter der klagenden Partei am 3.7.1991 zugestellt. Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt nach § 402 Abs 1 letzter Satz EO 14 Tage. Anträge auf Bewilligung von einstweiligen Verfügungen sind gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO Ferialsachen, sodaß der Fristenlauf durch die Gerichtsferien nicht beeinträchtigt wurde. Im Zeitpunkt der Überreichung des Revisionsrekurses der klagenden Partei, am 10.9.1991, war daher die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen.

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 393 Abs 1 und 78 EO iVm den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E27517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00602.91.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19911010_OGH0002_0070OB00602_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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