RS OGH 1998/5/5 4Ob118/98a, 1Ob141/99p, 7Ob223/06d, 7Ob9/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1998
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Das trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht den Beschluss, womit die Klage in Ansehung der Erstklägerin als zurückgenommen erklärt wurde, bestätigt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/98a
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 118/98a
  • 1 Ob 141/99p
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 141/99p
    Vgl auch
  • 7 Ob 223/06d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
    Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T1)
  • 7 Ob 9/17z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 9/17z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109999

Im RIS seit

04.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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