Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 KRechtssatz
Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Das trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht den Beschluss, womit die Klage in Ansehung der Erstklägerin als zurückgenommen erklärt wurde, bestätigt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109999Im RIS seit
04.06.1998Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017