Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 KRechtssatz
Die Anfechtbarkeit verfahrensrechtlicher Beschlüsse richtet sich gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozessordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und § 18 MRG (MietSlg 46.692 mwN). Es gilt folglich auch die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls - also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - unzulässig ist, wenn der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage (hier: der Antrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109330Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0050OB00006_98P0000_001