Norm
ZPO §190 Abs1 ARechtssatz
Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. Aus § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur solche nach den §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, dass Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110165Im RIS seit
18.06.1998Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013