RS OGH 1998/5/19 7Ob141/98f, 2Ob197/06v, 10ObS110/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

ZPO §190 Abs1 A
ZPO §192 Abs2 B1
ZPO §528 Abs2 Z4 D2

Rechtssatz

Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. Aus § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur solche nach den §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, dass Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 141/98f
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 141/98f
  • 2 Ob 197/06v
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 197/06v
    Auch
  • 10 ObS 110/13v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 110/13v
    nur: Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110165

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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