RS OGH 1998/5/5 4Ob118/98a

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Veröffentlicht am 05.05.1998
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Die Beschlußfassung über eine Klage, die wegen Nichterlages der Prozeßkostensicherheit als zurückgenommen erklärt wird, ist einer Zurückweisung der Klage im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist somit anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110000

Dokumentnummer

JJR_19980505_OGH0002_0040OB00118_98A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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