Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 KRechtssatz
Die Beschlußfassung über eine Klage, die wegen Nichterlages der Prozeßkostensicherheit als zurückgenommen erklärt wird, ist einer Zurückweisung der Klage im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist somit anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110000Dokumentnummer
JJR_19980505_OGH0002_0040OB00118_98A0000_002