RS OGH 1998/3/19 2Ob80/98y, 2Ob100/98i, 2Ob113/98a, 1Ob177/98f, 2Ob186/98m, 2Ob165/98y, 2Ob171/98f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
beobachten
merken

Norm

ZPO §84 Abs2
ZPO §84 Abs3
ZPO §507b Abs2
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4
ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1a
ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2a

Rechtssatz

Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vergleiche § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten