TE OGH 1998/3/19 2Ob87/98b

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz S*****, und 2.) Günter K*****, vertreten durch MMag.Dr.Irmtraut Oraz, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Aloisia P*****, vertreten durch Dr.Rainhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Duldung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19.Dezember 1997, GZ 17 R 200/97a-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 2.Mai 1997, GZ 3 C 628/94p-35, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten, die Beklagte als Eigentümerin eines Wohnhauses schuldig zu erkennen, die Anbringung einer Parabolantenne an einer Feuermauer zu gestatten. Sie bewerteten ihr Begehren mit S 80.000,--.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren des Zweitklägers im zweiten Rechtsgang statt.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich das von der Beklagten als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel, das vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Die Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Anfechtung ist ein Urteil, das über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ergangen ist und in welchem das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989 ausgesprochen hat, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt. Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist daher nach § 502 Abs 2 ZPO idF WGN 1989 jedenfalls ("absolut") unzulässig. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften (stRspr: SZ 63/117; RIS-Justiz RS0042410; RS0042385; jüngst 1 Ob 364/97d). Das Gericht zweiter Instanz war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und das Interesse der Streitteile an der begehrten Duldung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen (6 Ob 568/90). Ein Verstoß gegen die zwingende Bewertungsvorschriften liegt nicht vor.Gegenstand der Anfechtung ist ein Urteil, das über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ergangen ist und in welchem das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1989 ausgesprochen hat, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt. Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist daher nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1989 jedenfalls ("absolut") unzulässig. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften (stRspr: SZ 63/117; RIS-Justiz RS0042410; RS0042385; jüngst 1 Ob 364/97d). Das Gericht zweiter Instanz war daher berechtigt, die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und das Interesse der Streitteile an der begehrten Duldung selbständig und ohne Bindung an die Bewertung in der Klage nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen (6 Ob 568/90). Ein Verstoß gegen die zwingende Bewertungsvorschriften liegt nicht vor.

Von dieser Rechtsansicht abzugehen bieten die Rechtsmittelausführungen keinen Anlaß. Die Behauptung, der Oberste Gerichtshof habe sich in SZ 68/125 an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht S 50.000,--, nicht gebunden erachtet und meritorisch entschieden, trifft nicht zu. In der genannten Entscheidung wird zwar in der Wiedergabe der Etnscheidungsgründe - offensichtlich auf Grund eines Schreibfehlers - angegeben, das damalige Rekurgericht habe ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- "nicht" übersteige und der ordentliche Revisionsekurs unzulässig sei. Aus der Rekursentscheidung selbst ergibt sich aber, daß das Rekursgericht das Gegenteil - nämlich daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige - ausgesprochen und in den Ausführungen zur Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses auf die Einzelfallproblematik verwiesen hat. Eine Judikaturänderung ist dadurch jedenfalls nicht eingetreten.

Die im Rechtsmittel vertretene Rechtsmeinungen Steiningers (Die Problematik der neuen "nichtbindenden Unzulässigkeit" der Anrufung des Höchstgerichtes RZ 1989, 236 und 258) bzw Stohanzls (MGA ZPO14, 1081 Anm 4 zu § 500 ZPO) über die Nichtbindung des Revisionsgerichtes an den Ausspruch des Berufungsgerichtes wurden bereits ausdrücklich abgelehnt (SZ 63/117).Die im Rechtsmittel vertretene Rechtsmeinungen Steiningers (Die Problematik der neuen "nichtbindenden Unzulässigkeit" der Anrufung des Höchstgerichtes RZ 1989, 236 und 258) bzw Stohanzls (MGA ZPO14, 1081 Anmerkung 4 zu Paragraph 500, ZPO) über die Nichtbindung des Revisionsgerichtes an den Ausspruch des Berufungsgerichtes wurden bereits ausdrücklich abgelehnt (SZ 63/117).

Bei einer absolut unzulässigen Revision stellt sich nicht mehr die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Bei einer absolut unzulässigen Revision stellt sich nicht mehr die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Das unzulässige Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E49644 02A00878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00087.98B.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19980319_OGH0002_0020OB00087_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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