TE OGH 1998/1/27 10Ob12/98g

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (kündigenden) Partei Alfred W*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte (gekündigte) Partei Ahmet D*****, vertreten durch Mag.Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten (gekündigten) Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 6. August 1997, GZ 2 R 200/97w-9, womit infolge Rekurses der beklagten (gekündigten) Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 30. Mai 1997, GZ 20 C 46/97i-6, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit dem bekämpften Beschluß die Abweisung des vom Kläger gestellten Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einwendungsfrist gegen die gerichtliche Aufkündigung des Erstgerichtes vom 4.2.1997 bestätigt und darüber hinaus (hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der mit der Zustellung dieses verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den Kläger behaupteten Zustellmängel) dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Der gegen den ersteren Teil dieser Entscheidung, also deren bestätigenden Teil, erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in der Fassung vor wie auch nach der WGN 1997 BGBl I 1997/140) unzulässig, weil es sich um eine insoweit zur Gänze bestätigende Entscheidung handelt, ohne daß der Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes dieser Gesetzesstelle vorliegt (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 153).Das Rekursgericht hat mit dem bekämpften Beschluß die Abweisung des vom Kläger gestellten Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einwendungsfrist gegen die gerichtliche Aufkündigung des Erstgerichtes vom 4.2.1997 bestätigt und darüber hinaus (hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der mit der Zustellung dieses verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den Kläger behaupteten Zustellmängel) dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Der gegen den ersteren Teil dieser Entscheidung, also deren bestätigenden Teil, erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (in der Fassung vor wie auch nach der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140) unzulässig, weil es sich um eine insoweit zur Gänze bestätigende Entscheidung handelt, ohne daß der Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes dieser Gesetzesstelle vorliegt (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 153,).

Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf dessen Inhalt meritorisch eingegangen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 40 ZPO.

Anmerkung

E49135 10A00128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00012.98G.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0100OB00012_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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