TE OGH 1998/1/27 4Ob389/97b

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Voislav B*****, vertreten durch Dr.Branko Perc, Rechtsanwalt in Bleiburg, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 65.000,--, infolge Kostenrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.November 1997, GZ 4 R 472/97x-28, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 23.Juli 1997, GZ 4 C 2336/96s-23, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die vom Kläger gegen das Ersturteil erhobene Berufung zurück und sprach aus, daß die Beklagte die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen habe. Da der Kläger die Berufung gegen das ihm am 1.8.1997 zugestellte Urteil erst am 23.9.1997 zur Post gegeben habe, sei die Berufung verspätet. Der Beklagten stünden Kosten der Berufungsbeantwortung nicht zu, weil sie auf die Verspätung der Berufung nicht hingewiesen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Kostenausspruch des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der Beklagten ist unzulässig.

Die Beklagte hat übersehen, daß Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt - seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 - grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig sind (JB 4 = SZ 2/143). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird (EvBl 1969/358). Der Rechtsmittelausschluß gilt nicht nur für die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen, sondern auch über jene des zweitinstanzlichen Verfahrens (SZ 27/66; RZ 1974/47 ua). An dieser Auffassung hat die Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten der WGN 1989 weiterhin festgehalten (MietSlg 46.691; JBl 1994, 264; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528).Die Beklagte hat übersehen, daß Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt - seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 - grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig sind (JB 4 = SZ 2/143). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird (EvBl 1969/358). Der Rechtsmittelausschluß gilt nicht nur für die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen, sondern auch über jene des zweitinstanzlichen Verfahrens (SZ 27/66; RZ 1974/47 ua). An dieser Auffassung hat die Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten der WGN 1989 weiterhin festgehalten (MietSlg 46.691; JBl 1994, 264; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 528,).

Während § 528 Abs 1 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989 den Rekurs über den Kostenpunkt gegen alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz - somit auch des Berufungsgerichtes - für unzulässig erklärte, behandelt § 528 Abs 2 Z 3 ZPO idgF nur noch den Kostenrekurs gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes. Damit hat sich aber die Rechtslage in bezug auf Kostenentscheidungen des Berufungsgerichtes nicht geändert. Die Unanfechtbarkeit seiner Kostenentscheidungen ergibt sich nämlich aus § 519 Abs 1 ZPO (Kodek aaO Rz 2 zu § 519).Während Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 den Rekurs über den Kostenpunkt gegen alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz - somit auch des Berufungsgerichtes - für unzulässig erklärte, behandelt Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO idgF nur noch den Kostenrekurs gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes. Damit hat sich aber die Rechtslage in bezug auf Kostenentscheidungen des Berufungsgerichtes nicht geändert. Die Unanfechtbarkeit seiner Kostenentscheidungen ergibt sich nämlich aus Paragraph 519, Absatz eins, ZPO (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 519,).

Der Rekurs der Beklagten war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E49085 04A03897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00389.97B.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0040OB00389_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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